1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Förderverein „Neuhäuseler Wichtel“ nach Eintragung mit dem Zusatz e.V.” Er hat seinen Sitz in Neuhäusel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur einzutragen.
2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Arbeit der Kindertagesstätte Wichtelhaus, Am Eisenköppel 2 A, 56335 Neuhäusel, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erziehern/innen und dem Kindergartenträger und die Erhaltung der bestehenden Gruppen, weiter die Kinder,- und Jugendarbeit innerhalb der Gemeinde Neuhäusel. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit
- Hilfe bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Spielgeräten
- Förderung von Veranstaltungen
- Einzelbeihilfen in besonderen Fällen
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Jugendlichen muss eine schriftliche Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen der juristischen Person oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Mitgliedschaft endet. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder dem Zweck des Vereins vorsätzlich oder beharrlich zuwider handelt. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Förderverein verdient gemacht haben. Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar in der Zeit von Oktober bis Dezember eines Jahres. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Der Termin zur Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen bei wichtigen Anlässen einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entscheidungsbefugt. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Alle Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann nicht durch einen Vertreter abgegeben werden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder der Einleitung oder Erledigung eines Rechtstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Satzungsänderungen, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Entgegennahme des Jahresberichtes des/der Vorsitzenden und des Berichtes der Kassenprüfer(innen);
- Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
- (im Wahljahr) Wahl und Abberufung des Vorstandes; der Beisitzer
- (im Wahljahr) Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer(innen)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins • Entscheidung über eingereichte Anträge
7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
8 Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Er prüft auch, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu erhalten. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten sind. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, so wird im Januar eines jeden Jahres der Einzug erfolgen. Sollte eine Zahlung nicht ausgeführt werden, so hat das Mitglied den Beitrag mitsamt der Kosten zu überweisen. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt, ansonsten kann jedes Mitglied darüber hinaus freiwillig weitere Beiträge leisten. Bei Eintritt/Austritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig bzw. einbehalten. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Kassenführer(in). Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer dem Vorstand beitreten, davon möglichst ein(e) Mitarbeiter(in) des Kindergartens und möglichst ein(e) Elternvertreter(in). Die Beisitzer haben beratende Funktion ohne Stimmrecht. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die Dauer der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und der/die Kassenführer(in) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
11 Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: • Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
- Kassenführung und Erstellung des Jahresberichtes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von sieben Tagen durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder seinem/r / ihrem/r Stellvertreter(in) einzuladen. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der/die 2.Vorsitzende. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind. Ein Beschluss des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und verwaltet Barkasse sowie Bankvermögen des Vereins. Er leistet Auszahlungen, bei Beträgen über 200,00€ nur nach Entscheidung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre nachgewiesenen Auslagen erstattet. Der Vorstand hat das Recht, bei größeren Zuwendungen oder Überschüssen eine Stiftung zu gründen.
12 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhäusel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, Kinder und Jugendarbeit betreffend, nach Möglichkeit für die Kindertagesstätte Wichtelhaus Neuhäusel, zu verwenden hat. Die aus den Geldern angeschafften Sachwerte können den Einrichtungen nicht entzogen werden.
13 Revision/Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren. Einer der beiden Kassenprüfer(innen) kann wiedergewählt werden. Kein Kassenprüfer darf über die Amtszeit von 4 Jahren hinaus wiedergewählt werden. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Die Kassenprüfung findet zeitnah vor der Mitgliederversammlung statt.
14 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28.09.2011 beschlossen.
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